Satzung des Kulturkreises Weil im Schönbuch e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
a) Der 1992 gegründete Verein führt den Namen „Kulturkreis Weil im Schönbuch e.V.“
b) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Weil im Schönbuch im Landkreis Böblingen.
c) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und somit rechtsfähig.
d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Weil im Schönbuch im weitesten Sinn.
b) Diesen Zweck verfolgt der Verein durch eigene Veranstaltungen (Konzerte, literarische Abende, Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen,...) und durch Vermittlung von Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen in der Region. Die eigenen Veranstaltungen sind öffentlich. In der Regel werden Eintrittspreise erhoben.
c) Der Verein arbeitet eng mit der Gemeindeverwaltung von Weil im Schönbuch zusammen. Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen kulturtreibenden Vereinigungen in Weil i.S. und Umgebung an.
d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
a) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
b) Der Aufnahmeantrag ist persönlich – bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter - in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen.
c) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
d) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
e) Jedes Vereinsmitglied ist eingeladen, Anregungen vorzubringen und zum Programm beizutragen. Dies gilt insbesondere für alle Mitglieder des Vorstands.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung (MV) bestimmt. Ist ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate im Rückstand, kann es ohne Mahnung durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 5 Austritt
a) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand mindestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahrs zugehen.
b) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem/der
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Kassierer/-in
Schriftführer/in
mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern
Ihnen obliegt hauptsächlich die Planung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins.
Diese Beisitzer sind so zu bestimmen, dass sie insgesamt alle Bereiche der Kulturarbeit kompetent betreuen („abdecken“) können, in denen der Verein tätig ist.
b) Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für das Programm des Vereins. Er ist verpflichtet, die verfügbaren Mittel sparsam und verantwortungsvoll einzusetzen.
c) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Wiederwahl ist zulässig.
d) Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
a) Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im (engeren) Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretung.
b) Dem Vorstand im Sinne von a) obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.
§ 9 Kassenführung. Rechnungsprüfung
a) Der/die Kassierer/in ist für die gesamte Kassenführung verantwortlich. Er/sie berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig über die finanzielle Lage des Vereins.
b) Der/die Kassierer/in führt die Mitgliederliste.
c) Die Kontrolle über das Rechnungswesen erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
d) Sie berichten der Mitgliederversammlung regelmäßig über das Resultat ihrer Prüfung.
§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Ordentliche Mitgliederversammlungen (MV) finden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres statt. Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Mitgliederversamm-lung sind:
- Berichte über die Arbeit des vergangen Jahres mit Aussprache
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastungen der Vorstandsmitglieder und des Gesamtvorstands
- gegebenenfalls Wahlen
- Entgegennahme des Vereinsprogramms für das laufende Jahr mit Aussprache
- weitere den Verein betreffende Themen
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn der 10. Teil der Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
c) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch mindestens zweimalige Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weil i.S., unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die erste Einladung muß mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Die Einladung ist auch 3 Wochen vor dem geplanten Termin auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.
d) Eine gemäß c) einberufene Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß und ist beschlussfähig.
e) Eine MV wird von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter geleitet. In besonderen Fällen kann eine MV einen anderen Versammlungsleiter bestellen.
f) In einer MV haben alle anwesenden mündigen Mitglieder gleiches Stimmrecht. Jüngeren Mitgliedern steht in der MV das Rederecht zu.
g) Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht gezählt.
h) Über jede MV ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollanten/-in unterzeichnet wird.
§ 11 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
a) Die MV kann eine Änderung der Satzung beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
b) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 12 Ausschluss
a) Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds mit einer 2/3-Mehrheit.
b) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt das betroffene Mitglied eine schriftliche Stellungnahme ab, so ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
c) Der Beschluss über den Ausschluss wird dem in der Versammlung nicht anwesenden Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.
§ 13 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
a) Eine MV kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn eine Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder und (zusätzlich) insgesamt mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder durch schriftliche Erklärung dem Auflösungsbeschluss zustimmen.
b) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weil im Schönbuch, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
(Ende der Satzung)
Eingetragen am 20.05.2019 – Amtsgericht Stuttgart/Vereinsregister 241176
Der Verein ist als Förderer von Kunst und Kultur von der Körperschaftssteuer befreit und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist berechtigt, Spendenbescheinigungen für Zuwendungen für diese Zwecke auszustellen (FA Böblingen, Steuernummer 56002/33308).